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Sonntag, 24. November 2013

DVGW zu Legionellen im Trinkwasser

http://www.dvgw.de/wasser/trinkwasser-und-gesundheit/legionellen/
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Auf dieser Seite finden Sie Informationen des DVGW und des Umweltbundesamtes zu Legionellen, zumDVGW-Arbeitsblatt W 551, zur Probenahme für die Untersuchung auf Legionellen sowie eine FAQ-Listezum Thema Legionellen am Ende der Seite. Die entsprechende Zweite Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung (nicht amtlicher Volltext) ist am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten.

Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Gefährdungsanalyse nach TrinkwV 2001

Das Umweltbundesamt hat eine Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung erarbeitet und am 17. Dezember 2012 veröffentlicht. In dieser werden auch Hinweise auf Maßnahmen bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes gegeben, zu denen u.a. auch die weitergehenden Untersuchungen nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 gehören.

Hinweise und Empfehlungen zur Probenahme

Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Legionellenuntersuchung

Das Umweltbundesamt hat eine neue Empfehlung zur systemischen Untersuchung von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung herausgegeben. Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2000. Die Untersuchung von Badebeckenwasser ist nicht mehr Gegenstand dieser Empfehlung, sondern ist in der in Kürze erscheinenden überarbeiteten DIN 19643 beschrieben.

DVGW-Information Wasser Nr. 74

In der DVGW-Information Wasser Nr. 74 „Hinweise zur Durchführung von Probennahmen aus der Trinkwasser-Installation für die Untersuchung auf Legionellen“ sind die wesentlichen Inhalte der Normen, Regelwerke und Empfehlungen in Bezug auf die Probennahme von Trinkwasser aus der Trinkwasser-Installation für die Untersuchungen auf Legionellen zusammenfassend dargestellt. Sie beschreibt die Hintergründe der Probennahme zur Untersuchung einer lokalen Kontamination und der Untersuchung einer systemischen Kontamination.
Wasser-Information Nr. 74 - 2012-01 | Bestellen

TWIN zur Legionellenprobennahme

In Ergänzung zur DVGW-Information Wasser Nr. 74 gibt die TWIN Nr. 06 „Durchführung der Probennahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen (ergänzende systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen)“ detaillierte Empfehlungen zur Probennahme selbst.
 Durchführung der Probennahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen (ergänzende systemische Untersuchung von Trinkwasser-Installationen) (PDF, 117 KB)
DVGW energie | wasser-praxis, Nr. 01/2012

DVGW-Arbeitsblatt W 551

Titelblatt W 551
Im April 2004 ist das DVGW-Arbeitsblatt W 551 "Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen" neu erschienen. Die alten DVGW-Arbeitsblätter W 551 (1993) und W 552 (1996) wurden zu diesem neuen W 551 zusammengefasst.
Im Arbeitsblatt gibt es einige Neuerungen, so wurden Hinweise zur Fernwärmeversorgung aufgenommen. Verschärft wurden die Anforderungen an die Temperaturen im Warmwassersystem

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Trinkwasser-Installationen in Gebäuden und Legionellen

Die Zweite Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung (nicht amtlicher Volltext) ist am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Sie bringt erneut ein Reihe von Änderungen in den Pflichten für Unternehmer und sonstige Inhaber (UsI) von Trinkwasser-Installationen (UsI bzw. Betreiber).
Die hier aufgeführten häufig gestellten Fragen und Antworten sollen als Orientierung für Betreiber und betroffene Verbraucher dienen. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Dieses finden Sie nach der Angabe Ihrer Postleitzahl in einer Datenbankdes Robert-Koch-Instituts.
Hinweis: Hier werden nur die die Legionellen betreffenden Betreiberpflichten nach Trinkwasserverordnung beschrieben. Neben diesen Pflichten können sich auch Pflichten aus anderen Rechtsbereichen ergeben wie z.B.:
  • aus Hygienebestimmungen in Risikobereichen (z.B. Krankenhaushygieneverordnung)
  • aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGB § 823)
  • aus der Verkehrssicherungspflicht für Mitarbeiter auch nach der Arbeitsstättenverordnung
  • aus der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber
  • etc.

Fallen Trinkwasser-Installationen in Gebäuden unter die in der Trinkwasserverordnung genannten Wasserversorgungsanlagen?

Trinkwasser-Installationen in Gebäuden, d.h. Anlagen der ständigen Wasserverteilung, sind Wasserversorgungsanlagen nach Trinkwasserverordnung (§ 3 Nr. 2 Buchstabe e). Aus der Trinkwasserverordnung ergeben sich Pflichten für Trinkwasser-Installationsbetreiber (d.h. für Unternehmer oder sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen nach §3 Nr. 2 Buchstabe e).
Bei den Pflichten wird unterschieden, ob das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.

Was heißt öffentliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Unter öffentlicher Tätigkeit versteht die Trinkwasserverordnung die Abgabe an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z.B. Kindergärten, Schulen, Justizvollzugsanstalten).

Unter gewerblicher Tätigkeit versteht die Trinkwasserverordnung, wenn das gezielte Zurverfügungstellen von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit geschieht.

Gibt es Anzeigepflichten bei Trinkwasser-Installationen in Gebäuden gegenüber dem Gesundheitsamt?

In der Zweiten Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung ist die Anzeige des Bestandes an Großanlagen weggefallen.
Weiterhin sind jedoch folgende Anzeigepflichten zu Trinkwasser-Installationen zu beachten:

a.) Allgemeine Anzeigepflichten:
  • wenn aus den Trinkwasser-Installationen in Gebäuden (Anlagen der ständigen Wasserverteilung) Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, sind folgende Anzeigepflichten zu beachten:
    1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;
    2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;
    3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;
    4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;

b.) wenn Nichttrinkwasseranlagen wie z.B. Regenwassernutzungsanlagen oder Dachablauf-wasseranlagen im Gebäude neben der Trinkwasser-Installation vorhanden sind:
  • unverzügliche Anzeige von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität (z.B. Dachablaufwasseranlagen) hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, an das Gesundheitsamt.

Was ist eine Großanlage?

Die geänderte Trinkwasserverordnung hat nun direkt im Verordnungstext definiert, was eine Großanlage ist (§ 3 Nummer 12). Diese Definition ist in Analogie zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik:
Eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung" ist eine Anlage mit
a.) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwasser­erwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b.) einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung
Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Wer fällt unter die Untersuchungspflichten auf Legionellen (Betreiberuntersuchungen)?

Bei den Untersuchungen (Betreiberuntersuchungen) wird die Trinkwasser-Installation systemisch untersucht. Was bedeutet das?

Bei der Untersuchung auf das Vorkommen von Legionellen in Trinkwasser-Installationen im Sinn der Trinkwasserverordnung geht es ausschließlich um die Feststellung, ob die Trinkwasser-Installation in ihren zentralen Teilen mit Legionellen belastet ist. Dabei werden insbesondere Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher sowie die Rohrleitungen, in denen Trinkwasser zirkuliert, beprobt. Technische Details, wie eine Übersicht über technisch sinnvolle Probennahmestellen, sind im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben (zu beziehen unter http://www.dvgw.de/angebote-leistungen/regelwerk/ ).

Weitere Informationen dazu geben die TWIN Nr. 06 des DVGW und die Empfehlung des UBA zu Legionellen vom 23. August 2012.

Die systemische Untersuchung nach TrinkwV beschränkt sich auf solche Anlagen (Großanlagen), bei denen eine Infektion mit Legionellen aufgrund der Nutzungsart und der technischen Voraussetzungen wahrscheinlicher als in anderen Anlagen ist. Hierzu gehören Anlagen mit Duschen oder anderen Einrichtungen zur Vernebelung von Trinkwasser, bei denen eine Infektion über das Einatmen von Tröpfchen erfolgen kann.

Wer darf die Betreiberuntersuchungen auf Legionellen im Rahmen der Trinkwasserverordnung durchführen?

Wer ist zur Meldung der Ergebnisse an das Gesundheitsamt verpflichtet?

Was muss getan werden, wenn der technische Maßnahmenwert überschritten Bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes ist der UsI/Betreiber verpflichtet, unverzüglich dem Gesundheitsamt Meldung zu machen. (Dies gilt auch für andere Untersuchungen und Anforderungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung).

Außerdem hat er unverzüglich
  1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen
  2. diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen
  3. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
  4. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 hat der UsI/Betreiber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten.

Informations- und Anzeigepflichten
Über die ergriffenen Maßnahmen hat der UsI/Betreiber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.
Die betroffenen Verbraucher sind durch den UsI/Betreiber unverzüglich über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu informieren.

Aufzeichnungspflichten
Die Maßnahmen (Punkte 1 bis 3) sind zu dokumentieren und die Aufzeichnungen sind vom UsI/Betreiber nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Punkt 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen.

Die oben aufgeführten Pflichten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifel gilt immer der Verordnungstext.

Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Dieses können Sie über folgenden Link im Internet ermitteln: http://www.gesundheitsamt.de/alle/behoerde/ga/d/index_m.htmist?


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