What is TwinOxide?

Freitag, 29. November 2013

Legionellen-Test für Warmwasseranlagen

http://www.rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/legionellen-test-fuer-warmwasseranlagen-aid-1.3852431

 | 00.00 Uhr
Düsseldorf 
Legionellen-Test für Warmwasseranlagen
Düsseldorf. Bis Ende des Jahres müssen Hauseigentümer nachweisen, ob das warme Wasser einwandfrei ist.
Erkrankungen durch Legionellen, die sich unter günstigen Voraussetzungen im warmen Wasser ausbreiten, sollen vermieden werden. Deshalb schreibt die Trinkwasserverordnung vor, dass Hauseigentümer von Gewerbebauten oder Mehrfamilienhäusern mit drei und mehr Wohnungen das Warmwasser auf die gefährlichen Bakterien testen. Werden die Grenzwerte überschritten, müssen sie das Gesundheitsamt informieren. Das schreibt dann eine Sanierung vor. "Bisher haben etwa 200 Eigentümer von Gebäuden und Wohnanlagen solche Überschreitungen gemeldet", sagt Elke Volkmann, zuständige Abteilungsleiterin beim Gesundheitsamt.
Einen Überblick über das Gesamtausmaß der Problemfälle habe das Gesundheitsamt nicht, weil es keine Angaben über Zahl der Warmwasseranlagen gebe und weil nicht kontrolliert werde, ob Eigentümer die Anlagen untersuchen lassen. "Erkrankt aber ein Düsseldorfer an Legionellen und kann dann ein Eigentümer eine Untersuchung nicht nachweisen, hat das harte Folgen für den Eigentümer", sagt Volkmann und appelliert an die Eigentümer, die Vorschrift zu erfüllen.
Auf der sicheren Seite sind die Hauseigentümer, wenn im Warmwasserspeicher eine Temperatur von 60 Grad herrscht und an der Dusche oder am Wasserhahn von 55 Grad. "Dann sterben die Legionellen ab", erklärt Volkmann. Kontrolliert werde dann, wenn die Leitung zwischen Behälter und Zapfstelle drei Liter Wasser fasst, meist ist das eine Länge von etwa zehn Metern. Werden bei der Analyse Legionellen entdeckt, "muss meist thermisch desinfiziert werden", erklärt Volkmann. Das bedeute, dass das Wasser auf mindestens 70 Grad erhitzt wird und längere Zeit durch die Leitungen fließen müsse. Sinnvoll könne es auch sein, tote oder ungenutzte Leitungen stillzulegen, "weil sich Legionellen nur im stehenden Wasser ausbreiten".
Die vorgeschriebene hohe Wassertemperatur kann Mehrkosten verursachen, "weil das Aufheizen viel Energie frisst", weiß Marc-André Müller von den Stadtwerken aus Erfahrungen. Das ausreichende Isolieren von Leitungen oder moderne, gut gedämmte Warmwasseranlagen könnten Kosten sparen helfen. "So werden auch die Nebenkosten niedrig gehalten", sagt Energieberater Friedhelm Lentzen von der Verbraucherberatung. Die Kosten senken helfen könnten auch Solaranlagen. Für die einzelnen Anlagen müssten maßgeschneiderte Lösungen zum Energiesparen entwickelt werden. Infos gibt die Verbraucherzentrale, auch bei Beratung am Dienstag, 3. Dezember, ab 16 Uhr. Anmeldung unter Telefon 71064940.



Sonntag, 24. November 2013

DVGW zu Legionellen im Trinkwasser

http://www.dvgw.de/wasser/trinkwasser-und-gesundheit/legionellen/
Logo des DVGW

Auf dieser Seite finden Sie Informationen des DVGW und des Umweltbundesamtes zu Legionellen, zumDVGW-Arbeitsblatt W 551, zur Probenahme für die Untersuchung auf Legionellen sowie eine FAQ-Listezum Thema Legionellen am Ende der Seite. Die entsprechende Zweite Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung (nicht amtlicher Volltext) ist am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten.

Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Gefährdungsanalyse nach TrinkwV 2001

Das Umweltbundesamt hat eine Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung erarbeitet und am 17. Dezember 2012 veröffentlicht. In dieser werden auch Hinweise auf Maßnahmen bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes gegeben, zu denen u.a. auch die weitergehenden Untersuchungen nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 gehören.

Hinweise und Empfehlungen zur Probenahme

Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Legionellenuntersuchung

Das Umweltbundesamt hat eine neue Empfehlung zur systemischen Untersuchung von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung herausgegeben. Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2000. Die Untersuchung von Badebeckenwasser ist nicht mehr Gegenstand dieser Empfehlung, sondern ist in der in Kürze erscheinenden überarbeiteten DIN 19643 beschrieben.

DVGW-Information Wasser Nr. 74

In der DVGW-Information Wasser Nr. 74 „Hinweise zur Durchführung von Probennahmen aus der Trinkwasser-Installation für die Untersuchung auf Legionellen“ sind die wesentlichen Inhalte der Normen, Regelwerke und Empfehlungen in Bezug auf die Probennahme von Trinkwasser aus der Trinkwasser-Installation für die Untersuchungen auf Legionellen zusammenfassend dargestellt. Sie beschreibt die Hintergründe der Probennahme zur Untersuchung einer lokalen Kontamination und der Untersuchung einer systemischen Kontamination.
Wasser-Information Nr. 74 - 2012-01 | Bestellen

TWIN zur Legionellenprobennahme

In Ergänzung zur DVGW-Information Wasser Nr. 74 gibt die TWIN Nr. 06 „Durchführung der Probennahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen (ergänzende systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen)“ detaillierte Empfehlungen zur Probennahme selbst.
 Durchführung der Probennahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen (ergänzende systemische Untersuchung von Trinkwasser-Installationen) (PDF, 117 KB)
DVGW energie | wasser-praxis, Nr. 01/2012

DVGW-Arbeitsblatt W 551

Titelblatt W 551
Im April 2004 ist das DVGW-Arbeitsblatt W 551 "Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen" neu erschienen. Die alten DVGW-Arbeitsblätter W 551 (1993) und W 552 (1996) wurden zu diesem neuen W 551 zusammengefasst.
Im Arbeitsblatt gibt es einige Neuerungen, so wurden Hinweise zur Fernwärmeversorgung aufgenommen. Verschärft wurden die Anforderungen an die Temperaturen im Warmwassersystem

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Trinkwasser-Installationen in Gebäuden und Legionellen

Die Zweite Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung (nicht amtlicher Volltext) ist am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Sie bringt erneut ein Reihe von Änderungen in den Pflichten für Unternehmer und sonstige Inhaber (UsI) von Trinkwasser-Installationen (UsI bzw. Betreiber).
Die hier aufgeführten häufig gestellten Fragen und Antworten sollen als Orientierung für Betreiber und betroffene Verbraucher dienen. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Dieses finden Sie nach der Angabe Ihrer Postleitzahl in einer Datenbankdes Robert-Koch-Instituts.
Hinweis: Hier werden nur die die Legionellen betreffenden Betreiberpflichten nach Trinkwasserverordnung beschrieben. Neben diesen Pflichten können sich auch Pflichten aus anderen Rechtsbereichen ergeben wie z.B.:
  • aus Hygienebestimmungen in Risikobereichen (z.B. Krankenhaushygieneverordnung)
  • aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGB § 823)
  • aus der Verkehrssicherungspflicht für Mitarbeiter auch nach der Arbeitsstättenverordnung
  • aus der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber
  • etc.

Fallen Trinkwasser-Installationen in Gebäuden unter die in der Trinkwasserverordnung genannten Wasserversorgungsanlagen?

Trinkwasser-Installationen in Gebäuden, d.h. Anlagen der ständigen Wasserverteilung, sind Wasserversorgungsanlagen nach Trinkwasserverordnung (§ 3 Nr. 2 Buchstabe e). Aus der Trinkwasserverordnung ergeben sich Pflichten für Trinkwasser-Installationsbetreiber (d.h. für Unternehmer oder sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen nach §3 Nr. 2 Buchstabe e).
Bei den Pflichten wird unterschieden, ob das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.

Was heißt öffentliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Unter öffentlicher Tätigkeit versteht die Trinkwasserverordnung die Abgabe an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis (z.B. Kindergärten, Schulen, Justizvollzugsanstalten).

Unter gewerblicher Tätigkeit versteht die Trinkwasserverordnung, wenn das gezielte Zurverfügungstellen von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit geschieht.

Gibt es Anzeigepflichten bei Trinkwasser-Installationen in Gebäuden gegenüber dem Gesundheitsamt?

In der Zweiten Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung ist die Anzeige des Bestandes an Großanlagen weggefallen.
Weiterhin sind jedoch folgende Anzeigepflichten zu Trinkwasser-Installationen zu beachten:

a.) Allgemeine Anzeigepflichten:
  • wenn aus den Trinkwasser-Installationen in Gebäuden (Anlagen der ständigen Wasserverteilung) Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, sind folgende Anzeigepflichten zu beachten:
    1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;
    2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;
    3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;
    4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;

b.) wenn Nichttrinkwasseranlagen wie z.B. Regenwassernutzungsanlagen oder Dachablauf-wasseranlagen im Gebäude neben der Trinkwasser-Installation vorhanden sind:
  • unverzügliche Anzeige von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität (z.B. Dachablaufwasseranlagen) hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, an das Gesundheitsamt.

Was ist eine Großanlage?

Die geänderte Trinkwasserverordnung hat nun direkt im Verordnungstext definiert, was eine Großanlage ist (§ 3 Nummer 12). Diese Definition ist in Analogie zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik:
Eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung" ist eine Anlage mit
a.) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwasser­erwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b.) einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung
Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Wer fällt unter die Untersuchungspflichten auf Legionellen (Betreiberuntersuchungen)?

Bei den Untersuchungen (Betreiberuntersuchungen) wird die Trinkwasser-Installation systemisch untersucht. Was bedeutet das?

Bei der Untersuchung auf das Vorkommen von Legionellen in Trinkwasser-Installationen im Sinn der Trinkwasserverordnung geht es ausschließlich um die Feststellung, ob die Trinkwasser-Installation in ihren zentralen Teilen mit Legionellen belastet ist. Dabei werden insbesondere Trinkwassererwärmungsanlagen und Speicher sowie die Rohrleitungen, in denen Trinkwasser zirkuliert, beprobt. Technische Details, wie eine Übersicht über technisch sinnvolle Probennahmestellen, sind im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben (zu beziehen unter http://www.dvgw.de/angebote-leistungen/regelwerk/ ).

Weitere Informationen dazu geben die TWIN Nr. 06 des DVGW und die Empfehlung des UBA zu Legionellen vom 23. August 2012.

Die systemische Untersuchung nach TrinkwV beschränkt sich auf solche Anlagen (Großanlagen), bei denen eine Infektion mit Legionellen aufgrund der Nutzungsart und der technischen Voraussetzungen wahrscheinlicher als in anderen Anlagen ist. Hierzu gehören Anlagen mit Duschen oder anderen Einrichtungen zur Vernebelung von Trinkwasser, bei denen eine Infektion über das Einatmen von Tröpfchen erfolgen kann.

Wer darf die Betreiberuntersuchungen auf Legionellen im Rahmen der Trinkwasserverordnung durchführen?

Wer ist zur Meldung der Ergebnisse an das Gesundheitsamt verpflichtet?

Was muss getan werden, wenn der technische Maßnahmenwert überschritten Bei Überschreiten des technischen Maßnahmenwertes ist der UsI/Betreiber verpflichtet, unverzüglich dem Gesundheitsamt Meldung zu machen. (Dies gilt auch für andere Untersuchungen und Anforderungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung).

Außerdem hat er unverzüglich
  1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen
  2. diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen
  3. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
  4. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 hat der UsI/Betreiber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten.

Informations- und Anzeigepflichten
Über die ergriffenen Maßnahmen hat der UsI/Betreiber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten.
Die betroffenen Verbraucher sind durch den UsI/Betreiber unverzüglich über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu informieren.

Aufzeichnungspflichten
Die Maßnahmen (Punkte 1 bis 3) sind zu dokumentieren und die Aufzeichnungen sind vom UsI/Betreiber nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Punkt 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen.

Die oben aufgeführten Pflichten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifel gilt immer der Verordnungstext.

Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Dieses können Sie über folgenden Link im Internet ermitteln: http://www.gesundheitsamt.de/alle/behoerde/ga/d/index_m.htmist?


Mittwoch, 20. November 2013

Man findet nur das wonach man sucht: Bericht zu Legionellen aus dem Forschungszentrum, für Umwelt und Gesundheit




In den bisherigen Posts  wurden die Veröffentlichungen  zur gegenwärtigen Legionellenproblematik in Deutschland dokumentiert. Diese Veröffentlichungen bestätigen im wesentlichen die Aussagen im folgenden Post, der eine Bewertung der Situatuation durch das GSF-Forschungszentrum beinhaltet.
Es wird der enge Zusammenhang zwischen  den Biofilmen in wasserführenden Systemen und den Legionellen sichtbar.
Nicht hinreichend bewertet wird die Möglichkeit der Legionellenbeseitung durch  Chlordioxidwasser. Deshalb werde ich in nachfolgenden Post  besondere Recherchen zu diesem Gebiet durchführen.

Es ist offenbar so, dass die geforderte Überwachung der wasserführenden Systeme erst die in der Presse publizierten Erscheinungen ans Licht förderten. Nur wenn nach den Legionellen gesucht wird, können diese gefunden werden.











Mittwoch, 13. November 2013

Rundgang durchs Haus: Legionellen, Schimmel und andere Mietmänge

http://www.anwalt.de/rechtstipps/rundgang-durchs-haus-legionellen-schimmel-und-andere-mietmaengel_021386.html

Rundgang durchs Haus: Legionellen, Schimmel und andere Mietmängel

Nachdem die Trinkwasserverordnung am 11.11.2013 in Kraft getreten ist, sind Vermieter verpflichtet, Trinkwasseranlagen kontrollieren zu lassen. Die Frist dafür wurde bis zum 31.12.2013 verlängert. Die Prüfung muss zudem nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle drei Jahre kontrolliert werden. Mieter müssen sich auf höhere Nebenkosten einstellen. Denn die Kosten für die Trinkwasserkontrolle sind umlagefähig. In diesem Zusammenhang kann auch eine Mietminderung wegen Wohnungsmängeln ein Thema werden. Welche Grenzen die Gerichte hier ziehen und was Sie sonst noch bei einer Mietminderung beachten sollten, zeigt Ihnen die Redaktion von anwalt.de bei einem Hausrundgang der rechtlichen Art.
Schimmel, Mietmängel, Legionellen, Haus, durchs, Rundgang
Der Mieter hat einen Anspruch auf eine schadensfreie Wohnung.
Allgemeines
Der Mieter hat einen Anspruch auf eine mangelfreie Wohnung. Treten Mängel auf, die den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen, ist der Vermieter verpflichtet, denMangel zu beseitigen - unabhängig davon, ob er daran Schuld hat oder nicht. Anderes gilt nur, wenn der Mieter den Mangel selbst verursacht hat oder wenn der Mangel bereits bei Einzug vorlag und nicht beanstandet wurde. Zudem berechtigt nicht jede Kleinigkeit zu einer Mietminderung. Der Schaden muss stets von einer gewissen Schwere sein.
Achtung!
Die Angaben zur Minderungshöhe im folgenden Beitrag stellen lediglich Tendenzen dar. Wie hoch eine Minderung tatsächlich gerechtfertigt ist, hängt jeweils vom Einzelfall ab. Darum wird die Einholung fachkundigen Rats dringend empfohlen. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.
Ärger im Bad
In Bad und WC ist nicht immer alles okay. Das fängt schon mit dem Warmwasser an. Wegen eines zu langen Wasservorlaufs bekam ein Mieter einen Minderungsanspruch von 3,5 Prozent zuerkannt. Bis eine Temperatur von 40° C erreicht war, musste das Wasser drei bis vier Minuten laufen. Hier zählte nicht nur der erhöhte Wasserverbrauch. Zum Schutz vor Legionellen muss nach Ablauf von drei Litern eine Temperatur von 55° C erreicht sein (LG Berlin, Urteil v. 02.07.2008, Az.: 67 S 26/07). Kann die Badewanne nicht genutzt werden, kommt eine Mietminderung bis etwa 16 Prozent in Betracht (AG Köln, Urteil v. 12.04.2002, Az.: 201 C 5/02) und für einen verstopften Badewannenabfluss erkennt das Landgericht Potsdam eine Mietminderung von 7,5 Prozent an (AG Potsdam, Urteil v. 04.08.1997, Az.: 6 S 192/96).
Im Treppenhaus
Manchmal liefert das Treppenhaus triftige Gründe für eine Mietminderung. Für einen defekten Briefkasten erkennen die Gerichte tendenziell eine Mietminderung bis zu 5 Prozent an. Mancherorts sind Treppenhäuser insgesamt in einem schlechten Zustand, weil gleich mehrere Mängel vorliegen, die sich zu einer stattlichen Minderung summieren können. Das Amtsgericht Osnabrück hat wegen eines defekten Briefkastens, der nicht abschließbaren Haustür und der nicht möglichen Nutzung des Trockenbodens eine Kürzung der Miete um 30 Prozent für zulässig erachtet (AG Osnabrück, Urteil v. 04.11.1999, Az.: 47 C 216/99). Funktioniert die Klingel oder die Gegensprechanlage nicht, erkennen die Gerichte eine Minderung um die 5 Prozent an. Fallen beide gleichzeitig aus, ist eine Minderung von 10 Prozent gerechtfertigt (AG Rostock, Urteil v. 30.09.1998, Az.: 41 C 183/98). Allerdings rechtfertigt nicht jede Kleinigkeit eine Mietminderung. Nicht ausreichend sind zum Beispiel abgescheuerte Treppenstufen (LG Berlin, Urteil v. 14.09.2006, Az.: 62 S 90/06), ein ausgefallener Lichtschalter an der Haustür (AG Bremerhaven, Urteil v. 26.05.1992, Az.: 59 C 1214/91) oder ein fehlender Trittkantenschutz (LG Berlin, 31.10.2006, Az.: 63 S 194/06).
Schimmel an der Wand
Ein häufiger Grund zur Mietminderung ist Schimmel. Weil er auch eine Gesundheitsgefahr darstellen kann, hat der Mieter im Extremfall nicht nur ein Recht zur Minderung, sondern sogar zur fristlosen Kündigung. Entscheidend ist aber, wer für die Schimmelbildung die Verantwortung trägt. Ist der bauliche Zustand des Hauses der Auslöser, etwa weil sich eine Wärmebrücke gebildet hat, muss der Vermieter eine Mietminderung hinnehmen (AG Bergheim, Urteil v. 12.04.2011, Az.: 28 C 147/10). Aber auch der Mieter kann für den Schimmel verantwortlich sein. Denn Schimmel kann sich auch bilden, weil die Wohnung nicht ausreichend gelüftet und beheizt wird. In der Regel muss eine Wohnung morgens zweimal und abends einmal quer gelüftet werden (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 11.02.2000, Az.: 19 U 7/99). Im Streitfall wird es also entscheidend darauf ankommen, zu welchem Ergebnis ein Sachverständigengutachten kommt. Vor Gericht muss in der Regel der Vermieter beweisen, dass der Schimmel nicht auf den baulichen Zustand zurückzuführen ist.
Übrigens: Der Mieter ist nicht verpflichtet, größere Möbelstücke nicht an einer Außenwand aufzustellen. Das Aufstellen von Möbeln an einer Außenwand gehört zum normalen Mieterverhalten und dem normalen mietvertraglichen Gebrauch (AG Hamburg-St.Georg, Urteil v. 19.02.2009, Az.: 915 C 515/08).
Probleme in der Küche
Auf dem Wohnungsmarkt werden Wohnungen immer wieder gleich mit Einbauküche angeboten. Ist dann die Einbauküche beim Einzug nicht - wie vereinbart - vorhanden, liegt ein wesentlicher Mangel vor, der zum Rücktrittvom Mietvertrag und zu einer 100-prozentigen Mietminderung berechtigt. Auch bei nicht so gravierenden Fehlern muss der Vermieter für Mängel der Einbauküche einstehen. Das Landgericht Berlin hat einem Mieter unter anderem eine Minderung in Höhe von 1 Prozent für eine beschädigte Arbeitsplatte zugesprochen. Funktioniert der Herd nicht, kann die Miete gemindert werden, je nachdem, welche Funktion ausgefallen ist. Funktionieren etwa die Herdplatten noch und fällt nur der Backofen aus, kommt eine Mietminderung von ca. 2 Prozent in Betracht (LG Berlin, Urteil v. 07.07.1992, Az.: 63 S 142/92). Eine Minderung von 2 Prozent kommt auch in Betracht, wenn ein Lüfter in der Küche ausfällt (LG Berlin, Urteil v. 14.12.2006, Az. 67 S 207/06).
Schlechte Aussicht
Ein Recht des Mieters auf unveränderte Aussicht gibt es normalerweise nicht. Wird beispielsweise das Nachbarhaus mit Balkonen ausgestattet, von denen aus man den Balkon des Mieters einsehen kann, berechtigt das nicht zur Mietminderung (AG Pankow-Weißensee, Urteil v. 12.03.2002, Az.: 101 C 545/01). Werden Bäume an einem Flussufer gefällt, wird dadurch der Gebrauch der Mietsache nicht unmittelbar beeinträchtigt. Anders liegt der Fall nur, wenn die besondere Wohnlage ein wohnwertbildendes Merkmal ist (z. B. Lage an einem Feldweg), das sich auch bei der Miethöhe niedergeschlagen hat (AG Fürth, Urteil v. 17.10.2006, Az.: 310 C 1727/06). Eine Mietminderung ist nur in Extremfällen gerechtfertigt, zum Beispiel wenn eine fünf Meter hohe Gefängnismauer in unmittelbarer Nähe einer Erdgeschosswohnung errichtet wurde (LG Hamburg, Urteil v. 12.12.1989, Az.: 16 S 232/89).
Erst anzeigen, dann mindern
Berechnungsgrundlage ist die Miete einschließlich der Nebenkosten. Die Miete wird zeitlich befristet gemindert, solange der Mangel vorliegt. Grundvoraussetzung einer Minderung ist, dass der Mangel dem Vermieter vom Mieter zunächst unverzüglich angezeigt wird, am besten schriftlich und per Einschreiben. Schließlich kann der Vermieter den Mangel erst beseitigen, wenn er davon erfährt. Daher hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete erst nach der Anzeige. Wer ohne Anzeige einfach die Miete kürzt, riskiert den Rauswurf. Denn ohne Mängelanzeige kann der Vermieter wegen aufgelaufener Mietrückstände kündigen - und zwar sogar, wenn an sich ein schwerer Mangel vorliegt (BGH, Urteil v. 03.11.2010, Az.: VIII ZR 330/09).
Um diese schweren Folgen zu vermeiden, kann der Mieter bei einer Mietminderung auch anders vorgehen. Er begleicht zwar die Miete weiterhin im vollen Umfang, zeigt dem Vermieter aber - wieder am besten schriftlich und per Einschreiben - an, dass er den vollen Mietzins nur unter Vorbehalt zahlt. Für die Beseitigung des Mangels muss dem Vermieter eine Frist von ca. zwei Wochen gesetzt werden, die in Notfällen auch deutlich kürzer ausfallen kann.
(WEL)
Foto: ©Fotolia.com/PANORAMO.de

Montag, 11. November 2013

Praktische Legionellen Bekämpfung

http://www.sixt-umwelttechnik.de/branchen-l%C3%B6sungen/haushalte/legionellen-bek%C3%A4mpfung/

Legionellen Bekämpfung

Legionella pneumophila; Quelle: Berliner Kurier
Das Problem mit Legionellen kontaminierter Wasserkreisläufe ist von großer Bedeutung, denn die steigende Anzahl durch Legionärskrankheit verursachter Todesfälle rückt das Thema Legionellen immer mehr ins öffentliche Interesse. Die Sixt Umwelttechnik GmbH bietet seinen Kunden ganzheitliche Lösungsansätze zur Beseitigung des Problems mit Legionellen, welche an der Wurzel anstatt punktueller Bekämpfung isolierter Symptome ansetzen.

Das Bad als potentielle Gefahrenzone

Durch die beim Duschen entstehenden feinen Vernebelungen, können alveolengängige Legionellen-Aerosole entstehen. Diese können schwere Infektionen z.B. die Legionärskrankheit hervorrufen.

Weitere Übertragungswege von Legionellen:
  • Warmwasserversorgungen allgemein
  • Klimaanlagen
  • Badebecken, z.B. Whirlpools
  • Sonstige Anlagen die Wassertröpfchen erzeugen könne wie z.B. Hydrotherapie, Dentaleinheiten, Luftbefeuchter etc.

Das konventionelle Desinfektionsverfahren in der Haustechnik

Legionellen werden bei einer Temperatur von mehr als 71°C in kurzer Zeit abgetötet. Bei der thermischen Desinfektion wird daher der Warmwasserbereiter und das gesamte Leitungsnetz inklusive der Entnahmearmaturen, für mindestens drei Minuten auf mehr als 71°C erwärmt. Die thermische Desinfektion ist technisch schwierig durchführbar, da in den Endsträngen des Leitungssystems die Temperatur von >71°C oft nicht erreicht wird. Weiterhin bleibt auch der „Biofilm“ als Nährboden erhalten. Die thermische Desinfektion erfasst naturgemäß nur das Warmwassernetz. Legionellen können sich aber auch massiv im Kaltwasser vermehren, weil sich in modernen beheizten Gebäuden das Kaltwasser auf über 20°C erwärmen kann. In Zeiten steigender Energiepreise stellt sich die Thermische Desinfektion mehr und mehr als kostenintensiv dar, zumal sie mit Solar– oder Wärmepumpentechnik nicht immer kombinierbar ist.
Aus diesen Gründen empfehlen wir unser SaveOxide bzw. unser chemikalienfreies HypoX System zur dauerhaften Keimfreihaltung Ihrer Wasserversorgung.

Weitere Informationen zu unseren Produkten finden Sie unter Desinfektion.
Eine Sammlung aktueller Informationen zur Thematik Legionellen können Sie unter folgendem Link finden.

Kampf gegen Legionellen

http://www.wn.de/Muenster/Hauseigentuemer-muessen-Wasser-kontrollieren-lassen-Kampf-gegen-Legionellen

Westfälische Nachrichten

11.11. 2013

Mo., 11.11.2013

Hauseigentümer müssen Wasser kontrollieren lassenKampf gegen Legionellen
Legionellen verbreiten sich hauptsächlich in Duschen. In Häusern mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Leitungen nun regelmäßig überprüft werden.Legionellen verbreiten sich hauptsächlich in Duschen. In Häusern mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Leitungen nun regelmäßig überprüft werden. Foto: Colourbox
Münster - 
In Münster durfte wegen hoher Legionellen-Konzentration kürzlich in einem Mehrfamilienhaus nicht mehr geduscht werden. Der Kampf gegen die Erreger wird verschärft. Ab 2014 müssen in allen Häusern mit mehr als zwei Wohnungen die Eigentümer Kontrollen durchführen lassen.  
Von Karin Völker

Legionellen brachten kürzlich das sauerländische Warstein in die Negativ-Schlagzeilen, in einem Mehrfamilienhaus in Aaseenähe herrschte neulich Duschverbot , weil sich die Erreger in den Wasserleitungen stark vermehrt hatten. Ab dem kommenden Jahr müssen sich alle Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit mehr als zwei Wohnungen, in denen Warmwasser zentral aufgeheizt wird, regelmäßig mit diesem Thema befassen. Ab dem 1. Januar wird die neue Trinkwasserverordnung in einem nationalen Gesetz umgesetzt. Danach müssen die betroffenen Mehrfamilienhaus-Hauseigentümer alle drei Jahre ihre Leitungen überprüfen lassen.

Legionellen

Legionellen haben ab einer Wassertemperatur von 60 Grad kaum Chancen zu überleben. Darum, sagt Jürgen Klein, Obermeister der Sanitär-Innung in Münster, sei es wichtig, dass diese Pumpe durchlaufe, auch wenn dies nicht energiesparend sei. Das Wasser sollte immer mindestens 60 Grad warm sein, sagt auch Thomas Fingerhut von der Initiative Wartungsqualität in Münster.Legionellen im Wasser seien ein großes Thema. Generell aber gilt bei Fachleuten die Regel, die Temperatur des warmen Wassers etwas höher als 60 Grad einzustellen und die Zirkulationspumpe nicht über eine Zeitschaltuhr wegzuschalten.In dem von Legionellen befallenen Haus an der Straße Korte Ossenbeck laufen nach Angaben des Gesundheitsamtes inzwischen Sanierungsmaßnehmen. Es werden nun häufig Kontrolluntersuchungen durchgeführt, um die Entwicklung zu überwachen, sagt Norbert Schulze-Kalthoff, Leiter des städtischen Gesundheitsamtes. Die LEG als Eigentümerin sei verpflichtet, die Behörde regelmäßig zu unterrichten.  -gh/kv-
Das städtische Gesundheitsamt registriert deswegen zurzeit viele Anfragen, erklärt dessen Leiter Dr. Norbert Schulze-Kalthoff. Das Gesundheitsamt hat bereits für Hauseigentümer eine Liste von Labors zusammengestellt, die die Trinkwasserleitungen fachmännisch überprüfen. Die Kosten für eine solche Überprüfung belaufen sich nach Auskunft des Gesundheitsamtes auf rund 150 Euro.
„Die Proben müssen an drei Stellen entnommen werden“, erklärt Dr. Rainer Neumann vom Gesundheitsamt, darunter an der vom Heizkessel am weitesten entfernten Stelle, in Mehrfamilienhäusern also in der Regel den Wasserhähnen der Wohnungen in der obersten Etage.
Legionellen sind nur in hohen Konzentrationen möglicherweise gesundheitsschädlich. Gefährlich ist das Einatmen von stark Legionellen-verseuchtem Sprühnebel, etwa beim Duschen. Das Alter der Wasserleitungen habe nicht unmittelbar Einfluss auf die Legionellengefahr, erläutert Neumann: „Entscheidend ist die Wassertemperatur.“ Deswegen sei es ratsam, sie auf mindestens 60 Grad einzustellen, sagt Neumann.
Legionellengefahr droht am ehesten, wenn in Haushalten nicht regelmäßig geduscht wird und lauwarmes Wasser, in dem sich die Erreger rasend schnell vermehren, länger in den Leitungen steht. Öffentliche Einrichtungen wie Altenwohnheime, Krankenhäuser, Schulen, Kitas oder öffentliche Sportstättensind schon lange zur regelmäßigen Überprüfung des Wassers verpflichtet. „Bei rund einem Viertel aller Proben wird eine erhöhte Legionellen-Konzentration gefunden“, sagt Rainer Neumann. Oft reiche es dann, die Leitungen sehr heiß und gründlich zu spülen. Zu Duschverboten, wie neulich imMehrfamilienhaus in Aaseenähe , kommt es nur bei besonders hohen Konzentrationen, sagt Neumann.
Besitzer von Mehrfamilienhäusern müssen nach der Jahreswende zwar nicht mit regelmäßigen Kontrollen der Behörde rechnen, ob ihre Leitungen wirklich überprüft wurden. Kommt es aber in einem Haus zu Krankheitsfällen, die nachweislich auf Legionellen zurückgehen, sind sie strafrechtlich haftbar.


Mittwoch, 6. November 2013

LEGIONELLEN-ALARM! Wir dürfen nicht mehr duschen! Angst in Groß-Buchholzer Wohnanlage

http://www.bild.de/regional/hannover/legionellen-grenzwerte/wir-duerfen-nicht-mehr-duschen-33274174.bild.html

LEGIONELLEN-ALARM!Wir dürfen nicht mehr duschen!

Angst in Groß-Buchholzer Wohnanlage

Groß Buchholz – Unsichtbar lauert die Gefahr in der Wasserleitung. Beim Duschen, beim Kochen, beim Abwaschen. Angst vor den tödlichen Legionellen im Leistikowweg.
24 Mietparteien sind betroffen. Um die Anwohner zu schützen, herrscht seit einer Woche Duschverbot! Nils Meyer, Sprecher des Gesundheitsamts, erklärt: „Der heiße Wasserdampf ist gefährlich. Gelangt er in die Atemwege, kann es zu Lungenentzündungen kommen.“ Im schlimmsten Fall führt das Bakterium zum Tod.
Routinemessungen an der Wasserleitung haben eine extreme Überschreitung der Grenzwerte um das 110-fache ergeben! Seitdem herrscht Angst im Wohnblock. Mieter Torsten Z. (32): „Wer weiß, wie lange die Bakterien schon in der Leitung waren, bevor sie bemerkt wurden. Ich hab ein mulmiges Gefühl.“
Sorgenvolle Miene auch bei Familienvater Sarino G.: „Ich hatte eine Nierentransplantation, bin dadurch immungeschwächt. Ich werde beim Arzt sofort meinte Werte überprüfen lassen.“
Auch Mutter Mirlinda K. (37) fürchtet sich vor der Gefahr: „Ich kaufe jeden Tag frisches Wasser zum Kochen, habe große Angst um meine beiden Kinder. Wie lange soll das noch so gehen, meine Nerven liegen blank.“
Der Hausverwalter Prelios arbeitet derzeit an einer Lösung. Wann die Mieter aber wieder angstfrei duschen können, ist unklar. Zu einer Stellungnahme war das Immobilienunternehmen nicht bereit.
Mehr aktuelle News aus Hannover und Umgebung lesen Sie hier auf hannover.